Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, der Punktplanung GmbH & Co. KG (nachfolgend PP genannt).
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von PP bedürfen der Schriftform.

 

2. Angebot & Vertragsabschluss

2.1 Angebote von PP sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
2.2 Mit Bestellung der Lieferung oder Leistung gemäß Angebot erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Lieferung oder Leistung erwerben zu wollen. PP ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei PP anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware oder der Leistung an den Kunden erklärt werden. Ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von PP.
2.3 PP behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.

 

3. Installation, Schulung & Beratung

3.1 Der Kunde ist durch die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch PP als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
3.3Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang

4.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler PP unverzüglich anzuzeigen.
4.2 PP ist berechtigt, von Ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.
4.3 PP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 

5. Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigungen zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Preislisten berechnet.
5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet.
5.3 PP ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

 

6. Lieferfrist

6.1Von PP genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
6.2Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von PP nicht zu vertretenden, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei PP, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

 

7. Annahmeverzug des Kunden

7.1 Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist PP nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt PP Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder PP einen höheren Schadensersatz nachweist.

 

8. Gefahrübergang, Gewährleistung

8.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. PP macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
8.2 Soweit PP Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese – auf Verlangen von PP gemeinsam mit dem Mitarbeiter von PP – unverzüglich testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
8.3 PP kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann PP darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
8.4 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. PP wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die eine Fehlerbehebung ermöglichen.
8.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Nummer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist.

 

9. Haftung

9.1 Eine Haftung von PP für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch PP oder wurde durch PP grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
9.2PP haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. PP haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders – hätte verhindern können.

 

10. Zahlung

10.1Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist PP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder PP ein höheren Schaden nachweist.
10.2 Aufrechnung und Zurückhaltung sind nur wegen von PP anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 PP behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von PP in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für PP zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an PP ab. PP nimmt die Abtretung an.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist PP berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. PP ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offenen Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.4 Bei einem Rücknahmerecht von PP gemäß vorstehendem Absatz ist PP berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von PP den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.5 Allgemeines Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt aus dem Vertrag.
11.6 Allgemeines Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

12. Umfang der Rechtseinräumung

12.1 AllgemeinesDer Kunde erhält an der gelieferten Software weder die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte noch die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
12.2 Allgemeines Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
12.3 Allgemeines Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbedingung etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet PP im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.

 

13. Schutzrechte Dritter

13.1 Allgemeines Der Kunde verpflichtet sich, PP von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und PP auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. PP ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter, notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

 

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

14.1 Allgemeines Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem mit PP geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit PP geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von PP ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

 

15.Datenschutz

15.1 AllgemeinesDer Kunde ermächtigt PP, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Allgemeines Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.2 Allgemeines Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener Uncitrat – Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.04.1980.
16.3 Allgemeines Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Murnau. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, i st der Gerichtsstand nach Wahl von PP am Sitz von PP Garmisch-Partenkirchen oder am Sitz des Kunden.
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